(2) Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1. die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes,
- 2. die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke,
- 3. die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der Pflichten sowie
- 4. die Kosten, die dem Diensteanbieter für Mittel nach Nummer 3 entstehen.