(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
- 2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
- 3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
- 4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.