(2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel
- 1. mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier,
- 2. mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf,
- 3. mehr als 75 bis 90 bereits mindestens sechs,
- 4. mehr als 90 bis 105 bereits mindestens sieben,
- 5. mehr als 105 bis 120 bereits mindestens acht,
- 6. mehr als 120 bis 135 bereits mindestens neun,
- 7. mehr als 135 bis 150 bereits mindestens zehn,
- 8. mehr als 150 bis 165 bereits mindestens elf,
- 9. mehr als 165 bis 180 bereits mindestens zwölf,
- 10. mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13,
- 11. mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14
andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Absatz 1 verringert haben.