(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
- 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.