(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen
- 1. Infrastruktur nach Maßgabe des § 79,
- 2. Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80,
- 3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,
- 4. Baustellen nach Maßgabe des § 82 und
- 5. Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.