(4) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 3 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind
- 1. Bausätze für Funkanlagen,
- 2. Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und
- 3. Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.