(1) Unternehmen, die
- 1. öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,
- 2. nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind und
- 3. in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs als groß anzusehen sind,
haben einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs offenzulegen; die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.