Alle Vorschriften: TKG
§ 206 Beschlagnahme
§ 208 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur
§ 207 Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Lege Lata
§ 207 Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Lege Lata
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