(3) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartellamt im Rahmen einer Maßnahme oder Entscheidung nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit
- 1. § 92 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4,
- 2. § 100 Absatz 3 Satz 3,
- 3. § 102 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
- 4. § 105 oder
- 5. § 106
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.