(1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, macht an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
- 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
- 2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über den Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
- 3. auf Ersuchen der Bundesnetzagentur oder dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen;
- 4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
- a) eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schwergrads und seiner Auswirkungen;
- b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;
- c) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
- d) Gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls.
§ 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.