(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
- 1. die Grundsätze der Nettokostenberechnung nach Absatz 2, einschließlich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode,
- 2. die Ergebnisse der Nettokostenberechnung nach Absatz 2 und
- 3. die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3.
Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen zu wahren.