(2) Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn
- 1. der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt,
- 2. die Bundesnetzagentur aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder
- 3. die Bundesnetzagentur von sich aus Ermittlungen durchführt.
Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 unberührt.