(2a) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 4
- 1. findet § 4 in seiner bis zum Ablauf des 9. März 2026 geltenden Fassung weiter Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tierhalters der Unternehmer und der Heimtierhalter treten,
- 2. gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Meldung einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche die Anzeige einer Seuche tritt, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
- 3. gelten § 5 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche eine Seuche tritt, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
- 4. gilt § 5 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 1 Satz 4 genannten meldepflichtigen Seuchen andere Seuchen treten, als die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelisteten,
- 5. gilt § 11 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der meldepflichtigen Seuchen jene Seuchen treten, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten gelistet sind,
- 6. gelten § 16 Absatz 3 Nummer 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche die Anzeige nach § 4 in seiner bis zum Ablauf des 9. März 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 1 einer solchen Seuche tritt, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
- 7. gilt § 41 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Seuchenerreger einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche der Seuchenerreger einer in der Verordnung über anzeigepflichtigen Tierseuchen gelisteten Tierseuche tritt.