(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere
- 1. die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,
- 2. Vorschriften erlassen über
- a) das Meldeverfahren,
- b) den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche,
- c) den Kreis der meldepflichtigen Personen,
- d) die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das Bundesministerium
- aa) zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
- bb) zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
- cc) zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und
- dd) zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie
- e) die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.