(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
- 1. gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen und gehaltene Kaninchen sowie gehaltene Hunde, gehaltene Katzen und gehaltene Wassertiere, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden,
- 2. Tierschauen, Wettbewerbe oder Veranstaltungen ähnlicher Art,
- 3. gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen, gehaltene Kaninchen und gehaltene Wassertiere, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind,
- 4. Tierhaltungen,
- 5. Tierkliniken oder Tierarztpraxen oder
- 6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen,
von denen die Gefahr einer Seuche ausgehen kann.