(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Durchführung des Monitorings,
- 2. die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,
- 3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und
- 4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.