Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
- a. Klimaschutz;
- b. Anpassung an den Klimawandel;
- c. die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
- d. der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
- e. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
- f. der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.