Wird mit einem Finanzprodukt im Sinne des Artikels 9 Absätze 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in eine Wirtschaftstätigkeit investiert, die zu einem Umweltziel im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der genannten Verordnung beiträgt, so umfassen die gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung offenzulegenden Informationen Folgendes:
- a. die Informationen über das Umweltziel oder die Umweltziele gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, zu dessen bzw. deren Erreichung die dem Finanzprodukt zugrunde liegende Investition beiträgt; und
- b. eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen solche in Wirtschaftstätigkeiten sind, die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.