(1) Die Kommission richtet eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden Plattform) ein. Diese setzt sich in ausgewogener Weise aus folgenden Gruppen zusammen:
- a. a)Vertreter:
- i) der Europäischen Umweltagentur,
- ii) der ESAs,
- iii) der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds,
- iv) der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte;
- b. Sachverständigen, die einschlägige private Interessenträger vertreten, unter anderem Finanz- und Nichtfinanzmarktteilnehmer und Unternehmen, die einschlägige Wirtschaftszweige repräsentieren, und Personen mit Expertenwissen im Bereich Rechnungslegung und Berichterstattung;
- c. Sachverständigen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, auch Personen mit Expertenwissen im Bereich Umwelt, Soziales, Arbeitswelt und Unternehmensführung;
- d. ad personam ernannten Sachverständigen, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen verfügen;
- e. Sachverständigen, die die akademische Welt einschließlich Universitäten, Forschungsinstituten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen repräsentieren, auch Personen mit umfassendem Fachwissen.