(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie wesentlich zum Schutz, zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Erreichung des guten Zustands von Ökosystemen oder zum Schutz von Ökosystemen, die sich bereits in gutem Zustand befinden, beiträgt durch:
- a. Erhaltung der Natur und der Biodiversität, einschließlich der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und Arten oder der Vermeidung einer Verschlechterung, wenn sie sich bereits in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, des Schutzes und der Wiederherstellung von terrestrischen, marinen und anderen aquatischen Ökosystemen, um ihren Zustand und ihre Fähigkeit zur Erbringung von Ökosystemdienstleistungen zu verbessern;
- b. nachhaltige Landnutzung und -bewirtschaftung, einschließlich eines angemessenen Schutzes der Biodiversität in Böden, Neutralität gegenüber der Landdegradation Bodendegradierung und Sanierung schadstoffbelasteter Standorte;
- c. nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, einschließlich solcher, die dazu beitragen, Biodiversität zu fördern oder Bodendegradierung und die Degradierung anderer Ökosysteme, Entwaldung oder Verlust von Lebensraum aufzuhalten oder zu verhindern;
- d. nachhaltige Waldbewirtschaftung, einschließlich Handhabung und Nutzung von Wäldern und Waldflächen, die dazu beitragen, die Biodiversität zu fördern oder die Degradation von Ökosystemen, Entwaldung und Verlust von Lebensraum aufzuhalten oder zu verhindern; oder
- e. Ermöglichung jeder der unter Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Tätigkeiten gemäß Artikel 16.