(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
- 1. vor dem 1. Januar 2021
- a) hergestellt oder
- b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2. den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.