(1) Zigaretten dürfen nur in der Weise hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass folgende Emissionswerte nicht überschritten werden:
- 1. Teer: 10 Milligramm je Zigarette,
- 2. Nikotin: 1,0 Milligramm je Zigarette,
- 3. Kohlenmonoxid: 10 Milligramm je Zigarette.