(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- 1. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2 Nummer 1
- a) Buchstabe a,
- b) Buchstabe b oder
- c) Buchstabe c
genannten Vorschriften ermächtigen, oder - 2. einem in Absatz 2
- a) Nummer 2, 3 oder 5 oder
- b) Nummer 4 oder 12
genannten Gebot oder Verbot entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.