(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Erzeugnis erst dann in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
- 2. anzuordnen, dass der Hersteller ein Erzeugnis prüft oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
- 3. das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses vorübergehend zu verbieten, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer von den Marktüberwachungsbehörden veranlassten oder nach Nummer 2 angeordneten Prüfung vorliegt,
- 4. zu verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
- 5. die Rücknahme oder den Rückruf eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anzuordnen,
- 6. ein Erzeugnis sicherzustellen, dieses Erzeugnis zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen,
- 7. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der nach § 3 Verpflichtete nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
Die Marktüberwachungsbehörden sind des Weiteren befugt, Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 eingehalten werden.