(3) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder wenn sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass eine elektronische Zigarette oder ein Nachfüllbehälter, die oder den sie in den Verkehr gebracht haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt. Sie haben der Marktüberwachungsbehörde Einzelheiten mitzuteilen über
- 1. die Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie
- 2. die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung dieser Risiken getroffen haben.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.