(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren zu regeln einschließlich der vom Antragsteller beizubringenden Informationen insbesondere über
- 1. die gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich des Suchtpotenzials und einer Risiko-Nutzen-Analyse,
- 2. Marktforschung und die erwartete Verbraucherwahrnehmung.