(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
- 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
- 2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;
- 3. des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;
- 4. des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;
- 5. des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;
- 6. des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65 Absatz 3 über Bremshilfsmittel;
- 7. des § 66 über Rückspiegel;
- 7a. des § 66a über lichttechnische Einrichtungen;
- 8. des § 67 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder
- 9. des § 67a über lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern.