(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
- 1. einachsigen Zugmaschinen,
- 2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
- 3. offenen Krankenfahrstühlen,
- 4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
- 5. folgenden Arten von Anhängern:
- a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
- b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
- c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
- d) Sitzkarren (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).