(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
- 1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
- 2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
- 3. Anhängern zur Beförderung von Booten,
- 4. Turmdrehkränen,
- 5. Förderbändern und Lastenaufzügen,
- 6. Abschleppachsen,
- 7. abgeschleppten Fahrzeugen,
- 8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
- 9. fahrbaren Baubuden,
- 10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
- 11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
- 12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.