(4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig,
- 1. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern, wenn der Führer den Kupplungsvorgang von seinem Sitz aus beobachten kann,
- 2. an Krafträdern und Personenkraftwagen,
- 3. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
- 4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.
In jedem Fall muss die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.