(1) In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen
| A: | Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend), |
| B: | Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und |
| C: | Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend) |
amtlich zugelassen sind.