(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- 2. Arbeitsmaschinen und Stapler,
- 3. Sattelzugmaschinen,
- 4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind,
- 5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.