(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- 1. Einrichtungen für indirekte Sicht,
- 2. Wischer- und Wascheinrichtungen,
- 3. äußere Sonnenblenden,
- 4. Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
- 5. Trittstufen und Handgriffe,
- 6. mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
- 7. zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
- 8. abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
- 9. Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
- 10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
- 11. elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
- 12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- 13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
- 14. Längsanschläge für Wechselaufbauten,
- 15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
- 16. vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
- 17. zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
- 18. aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
- 19. Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
- 20. Luftansaugleitungen,
- 21. Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
- 22. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.