(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
- 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
- 2. die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen,
- 3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
- 4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
- 5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
- 6. die Fesselung.