Alle Vorschriften: StVollzG
§ 77 Arznei-, Verband- und Heilmittel
§ 79 Geburtsanzeige
§ 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.
§ 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.
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