(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:
- 1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
- 2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
- 3. die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
- 4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
- 5. die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
- 6. besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
- 7. Lockerungen des Vollzuges und
- 8. notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.