(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
- 1. wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
- 2. wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
- 3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
- 4. wenn der Gefangene zustimmt.