(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
- 1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
- 2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
- 3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.