(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
- 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
- 2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
- 3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.