(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
- 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
- 3. die Geschwindigkeit nach § 3,
- 4. den Abstand nach § 4,
- 5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
- 6. das Vorbeifahren nach § 6,
- 7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
- 7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
- 8. die Vorfahrt nach § 8,
- 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
- 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
- 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
- 12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
- 13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
- 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
- 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
- 15a. das Abschleppen nach § 15a,
- 16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
- 17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
- 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
- 19. das Verhalten
- a) an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
- b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
- 20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
- 21. die Ladung nach § 22,
- 22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
- 23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
- 24. das Verhalten
- a) als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
- b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
- c) auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
- 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
- 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
- 28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
- 29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.