(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
- 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
- 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.