Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung …
| Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
| Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
| Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
| Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
| Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
| Gespannfuhrwerke |
| Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
| Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
| Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
| Carsharing |
| deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |