(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
- 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
- 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
- 3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
- 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
- 5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.