Alle Vorschriften: StPO
§ 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
§ 71 Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Lege Lata
§ 71 Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Lege Lata
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