(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1. der Verlobte des Beschuldigten;
- 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.