(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren
- 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
- 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
- 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
- 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
- 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateisystemen verarbeiten.