(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:
- 1. die Einstellung des Verfahrens,
- 2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
- 3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.
Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt.