Alle Vorschriften: StPO
§ 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung
§ 393 Tod des Privatklägers
§ 392 Wirkung der Rücknahme
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
Lege Lata
§ 392 Wirkung der Rücknahme
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
Lege Lata
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