(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind
- 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,
- 2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
- 3. die Verwandten in gerader Linie,
- 4. die Geschwister und
- 5. die Unterhaltsberechtigten
einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.