Alle Vorschriften: StPO
§ 326 Schlussvorträge
§ 328 Inhalt des Berufungsurteils
§ 327 Umfang der Urteilsprüfung
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
Lege Lata
§ 327 Umfang der Urteilsprüfung
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
Lege Lata
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